FISCHHALTUNG – VERPFLICHTENDES TEICHBUCH
Vorgabe für alle Bewirtschafter von Teichen: Nach § 8 Abs. 1 der Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 ist ein Betreiber einer Aquakulturanlage (Teichwirt/Verein/Privatperson) verpflichtet, über alle Zugänge, Abgänge, Ergebnisse der Untersuchungen nach § 7 und erhöhte Sterblichkeit Buch zu führen. Abs. 2 beschreibt, dass als Buch auch Loseblattsammlungen verwendet werden können. Diese nachprüfbaren, systematischen Aufzeichnungen sind nach Ablauf eines Kalenderjahres mindestens 3 Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Ohne Genehmigung der Behörde dürfen sie nicht aus dem Betrieb entfernt werden.
Auch nach Ablauf der Fischseuchenverordnung und Inkrafttreten der neuen EU-Richtlinie Animal Health Law (AHL) vom 21.04.2021 bleibt diese Verpflichtung. Das AHL führt unter Art. 186 die Aufzeichnungspflicht für die gemäß Art. 173 registrierten, bzw. gemäß Art. 181 Abs. 1 zugelassenen (früher genehmigten), Betriebe.
Teichbuch (Formular)
Teichbuch (Excel)
FISCHHALTUNG – WASSERPARAMETER
Cypriniden und Salmoniden stellen unterschiedliche Ansprüche an die Wasserqualität. Um Ihre Fische artgerecht halten zu können, finden sie hier die wichtigsten Wasserparameter in einer Übersicht.
Wasserqualität für Karpfen
Wasserqualität für Salmoniden
BERATUNG DURCH UNS
Die Fachberatung für das Fischereiwesen hilft Ihnen Ihre Teiche nach der „guten fischereilichen Praxis“ ordnungsgemäß und im Einklang mit Natur- und Tierschutz zu bewirtschaften. Wir helfen bei Besatzfragen, Bezug von hochwertigen Satzfischen und stehen Ihnen bei Schadensregulationen oder Ausgleichzahlung bei Teichschäden durch Biber und Otter zur Seite. Wir stehen dafür unter anderem im engen Austausch mit dem Bayerischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus, den unteren Naturschutzbehörden und Veterinärämtern der Kreisverwaltungsbehörden und den Fördergeldstellen für den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF).
WEITERE ANSPRECHPARTNER
Fischerzeugerring Mittelfranken e.V.
Tiergesundheitsdienst Bayern e.V. – Fisch
Verband bayerischer Berufsfischer e.V.
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft – Institut für Fischerei
Teichgenossenschaft Landkreis Ansbach
Teichgenossenschaft Aischgrund
Teichgenossenschaft Neustadt a. d. Aisch – Bad Windsheim
PACHTVERTRÄGE FÜR FISCHEREIVEREINE
Wie schließe ich einen Pachtvertrag richtig ab? Pachtverträge sind im Art. 25 Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) geregelt. Es können maximal 3 Pächter einen Pachtvertrag abschließen. Die Laufzeit beträgt mindestens 10 Jahre. Verpachtet werden Fließgewässer, Angelteiche und Teiche, die zur Fischzucht genutzt werden. Dafür gibt es unterschiedliche Pachtverträge mit den entprechenden Regelungen. Bitte verwenden Sie bei Neuabschluss immer aktuelle Pachtvertragsvordrucke. Nur von allen Verpächtern und Pächtern unterschriebene Pachtverträge sind gültig. Sie sind verpflichtet, den Pachtvertrag innerhalb von 8 Tagen der Kreisverwaltungsbehörde/kreisfreien Stadt vorzulegen.
Formulare Landesfischereiverband Bayern
PACHTVERTRÄGE FÜR PRIVATPERSONEN
Wie schließe ich einen Pachtvertrag richtig ab? Pachtverträge sind im Art. 25 Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) geregelt. Es können maximal 3 Pächter einen Pachtvertrag abschließen. Die Laufzeit beträgt mindestens 10 Jahre. Verpachtet werden Fließgewässer, Angelteiche und Teiche die zur Fischzucht genutzt werden. Dafür gibt es unterschiedliche Pachtverträge mit den entprechenden Regelungen. Bitte verwenden Sie bei Neuabschluß immer aktuelle Pachtvertragsvordrucke. Nur von allen Verpächtern und Pächtern unterschriebene Pachtverträge sind gültig. Sie sind verpflichtet den Pachtvertrag innerhalb von 8 Tagen der Kreisverwaltungsbehörde/Kreisfreien Stadt vorzulegen.
